Die Satzung der WJ Börde

Präambel

Die Wirtschaftsjunioren Börde sind ein Zusammenschluss junger Unternehmer und
Nachwuchsführungskräfte aus dem Landkreis Börde. Uns eint der Wille, durch innovatives Denken,
Leistungsstreben und der Bereitschaft zur Weiterentwicklung die Zukunft unserer Region aktiv
mitzugestalten und zu stärken. Wir verstehen uns als Netzwerk, welches branchenübergreifend den
Interessen der jungen Wirtschaft eine Stimme gibt. Darüber hinaus engagieren wir uns für das
Gemeinwohl und soziale Projekte.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


  1. Die Vereinigung führt die Bezeichnung „Wirtschaftsjunioren Börde e. V.“ (nachfolgend:
    „Wirtschaftsjunioren Börde“).

  2. Sitz des Vereins ist Magdeburg.

  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung ist ein
    Rumpfgeschäftsjahr.


§ 2 Zweck


  1. Die Wirtschaftsjunioren Börde wollen in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer
    Magdeburg sowie den örtlichen Arbeitgebern sowie mit anderen Juniorenkreisen innerhalb des
    Landesverbandes (Wirtschaftsjunioren Sachsen-Anhalt e.V.), des Bundesverbandes
    (Wirtschaftsjunioren Deutschland WJD e.V.) und des Weltverbandes Junior Chamber International
    (JCI) bzw. deren jeweilige Nachfolgeorganisationen junge Führungskräfte der Wirtschaft,
    UnternehmerInnen und ExistenzgründerInnen zusammenführen. Es soll ein Netzwerk geschaffen
    werden, um ihnen die Möglichkeit zum freien und toleranten Erfahrungs- und Gedankenaustausch
    untereinander und mit den Junioren aus anderen Kreisen zu geben – unabhängig von Partei- und
    Religionspolitik. Wir wollen Perspektiven für die gegenwärtige und zukünftige Entwicklung der
    Region Börde aufzeigen und diese durch Anregungen und Impulse vorantreiben. Darüber hinaus
    wollen die Wirtschaftsjunioren junge UnternehmerInnen und Führungskräfte dazu befähigen, ihre
    Standpunkte zu aktuellen regionalen, gesamtwirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Themen
    darzulegen und zu vertreten. Wir setzen uns ein für (außerbetriebliche) Bildungs- und
    Weiterbildungsmaßnahmen, um so junge Menschen an unternehmerisches Denken und Handeln
    heranzuführen, UnternehmerInnen und Nachwuchsführungskräfte zu fördern und
    ExistenzgründerInnen zu unterstützen. Um diese Ziele zu verwirklichen, verpflichten sich die
    Wirtschaftsjunioren Börde, wirtschaftliche und soziale Projekte aktiv mitzugestalten.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne oder
    sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§ 3 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft


  1. Ordentliches Mitglied werden kann, wer als Selbstständige/r oder leitende/r Angestellte/r
    Führungsaufgaben übernimmt oder sich für die Übernahme solcher Aufgaben heranbildet und das
    40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

  2. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass die Ziele des Vereins gemäß § 2 befürwortet werden und das
    Mitglied zur aktiven Beteiligung im Verein bereit ist. Die regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen
    des Vereins wird vorausgesetzt.

  3. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder per E-Mail an den GF-Vorstand der
    Wirtschaftsjunioren Börde zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der GF-Vorstand. Ein
    Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  4. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung sowie die nachfolgend aufgeführten
    Regelwerke (sofern vorhanden) ausdrücklich an:

    • - Finanzordnung des Wirtschaftsjuniorenkreises Börde

    • - Die Regeln für die Zusammenarbeit im Wirtschaftsjuniorenkreis Börde

    • - die Grundsätze des Handelns der Wirtschaftsjunioren

    • - den Code of Conduct der Wirtschaftsjunioren sowie

    • - die Datenschutzrichtlinie der Wirtschaftsjunioren Börde

  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, Kontaktdatenänderungen oder Veränderungen, die den Satus als
    Mitglied berühren können, unverzüglich gegenüber der Kreisgeschäftsstelle in Textform mitzuteilen.
    Auf Verlangen sind die Voraussetzungen für den Status als Mitglied gegenüber dem GF-Vorstand
    nachzuweisen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet:

    • - durch Austritt,

    • - durch Ausschluss,

    • - durch Tod

    • - oder durch Erlöschen.

  2. Ordentliche Mitglieder, welche das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden nach Ablauf des
    Kalenderjahres Fördermitglieder, ohne dass es eines gesonderten Antrages bedarf. Wünscht ein
    Mitglied dies nicht, so hat es den Austritt schriftlich oder per E-Mail zu erklären.

  3. Ein Austritt aus dem Verein ist nur mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist dem GF-Vorstand bis spätestens 30. November des Jahres schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Hierzu zählen insbesondere:

    • - Missachtung der Satzung,

    • - Schädigung des Ansehens der Wirtschaftsjunioren Börde durch das Verhalten eines Mitgliedes,

    • - Verzug der Beitragszahlung trotz Mahnung und Androhung des Ausschlusses.

  5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der GF-Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Fördermitglieder, Juniormitglieder, Ehrenmitglieder


  1. Natürliche oder juristische Personen, die den Vereinszweck der Wirtschaftsjunioren Börde fördern wollen, oder Personen, die nicht den Bedingungen zur ordentlichen Mitgliedschaft gemäß § 3 entsprechen, können einen Antrag auf Fördermitgliedschaft stellen. Über die Fördermitgliedschaft entscheidet der GF-Vorstand. Gegen die Ablehnung des Antrages ist ein Widerspruch nicht möglich.
    Fördermitglieder haben beratende Funktion und kein Stimmrecht. Sie zahlen den in der
    Beitragsordnung für sie festgesetzten Betrag.

  2. Schüler und Studenten, welche aufgrund Ihres Interesses an wirtschaftlichen Themen Mitglied des Vereins werden möchten, können einen Antrag auf Juniormitgliedschaft stellen. Über die Juniormitgliedschaft entscheidet der GF-Vorstand. Gegen die Ablehnung des Antrages ist ein Widerspruch nicht möglich. Juniormitglieder besitzen alle Mitgliedsrechte, jedoch kein Stimmrecht.
    Sie zahlen den in der Beitragsordnung für sie festgesetzten Betrag.

  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
    Als Ehrenmitglieder können Personen vorgeschlagen werden, welche sich in besonderem Maße um die Wirtschaftsjunioren Börde verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Finanzierung


  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

  2. Beitragspflichtig sind ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Juniormitglieder.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung ausgenommen.

  3. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Näheres ist in einer Beitragsordnung geregelt.


§ 7 Kassenprüfung

Mindestens ein, durch die Mitgliederversammlung zu bestellender, Kassenprüfer, der kein GF-Vorstandsmitglied ist, prüft geschäftsjährlich die Kassenführung des Kassenwarts.


§ 8 Organe

Organe der Wirtschaftsjunioren Börde sind die Mitgliederversammlung, der GF-Vorstand sowie der Geschäftsführer.


§ 9 Mitgliederversammlung


  1. Mindestens eine Mitgliederversammlung findet pro Kalenderjahr statt.

  2. Der GF-Vorstand durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter lädt die Mitglieder mit einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie per E-Mail oder postalisch an die letzte vom Mitglied benannte E-Mail-Adresse oder Postadresse versandt worden ist. Der Tag der Einladung und der Tag der Versammlung werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.

  3. Der GF-Vorstand hat innerhalb der gleichen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern, oder wenn das Interesse des Vereins dies
    erfordert.

  4. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Fördermitglieder, Juniormitglieder und Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmberechtigung teilnehmen.

  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • - Entgegennahme eines Geschäftsberichts durch den GF-Vorstand,

    • - Entgegennahme des Kassenberichts,

    • - Entlastung des GF-Vorstands,

    • - Entlastung des Schatzmeisters,

    • - Wahl und Abberufung des GF-Vorstandes,

    • - Bestellung und Entlastung des Kassenprüfers,

    • - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung,

    • - Festlegung der Grundzüge für die kommende Jahresarbeit,

    • - Beschlussfassung über die Beitragsordnung,

    • - Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    • - Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss,

    • - weitere in dieser Satzung geregelte Fälle.

  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl beschlussfähig ist. Bei der Einberufung ist hierauf gesondert hinzuweisen.

  7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit gemäß § 12 beschlossen werden. Für eine Vereinsauflösung ist eine Mehrheit nach § 13 erforderlich. Wahlen finden auf Antrag mindestens eines Mitglieds geheim statt.

  8. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem GF-Vorstandsvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung einem Stellvertreter. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 10 Vorstand


  1. Der Vorstand der Wirtschaftsjunioren Börde besteht aus:

    • - dem geschäftsführenden Vorstand (GF-Vorstand), bestehend aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Schatzmeister und dem Vorsitzenden des Vorjahres („Past President“), sowie

    • - dem erweiterten Vorstand, bestehend aus den vom GF-Vorstand bestimmten
      Ressortleitern.

    • - Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildet der geschäftsführende Vorstand (GF-Vorstand).

  2. Der GF-Vorstand leitet und vertritt den Verein und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands (GF-Vorstand) vertreten die Wirtschaftsjunioren Börde gemeinsam nach außen.

  3. Der GF-Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch Satzung anderweitigen Organen zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

    • - Führung der laufenden Geschäfte,

    • - Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung,

    • - Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    • - Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,

    • - Erstellung eines Kassenberichts,

    • - Beschluss über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des GF-Vorstands anwesend sind.

  5. Beschlüsse werden im GF-Vorstand gefasst. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  6. Der GF-Vorstand (mit Ausnahme des Past President) wird durch die Mitgliederversammlung jährlich einzeln für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.

  7. Scheidet ein Mitglied des GF-Vorstandes vorzeitig aus, wählt der verbleibende GF-Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger aus seiner Mitte. Bei Bedarf können innerhalb der Wahlperiode durch den GF-Vorstand weitere Mitglieder kooptiert werden. Diese müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung von dieser bestätigt werden.

  8. Der Vorstand kann seine Arbeit in Ressorts aufteilen und sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 11 Geschäftsführung


  1. Durch den Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Magdeburg wird ein Geschäftsführer bestellt. Der Geschäftsführer hat beratende Funktion und kann an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teilnehmen.

  2. Der Geschäftsführer kann die laufenden und dringlichen Aufgaben des Vereins im Auftrag des GF-Vorstandes übernehmen. Er ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.


§ 12 Änderung der Satzung

Die Änderung der Satzung kann nur in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


§ 13 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung der Wirtschaftsjunioren Börde kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  2. Im Falle der Auflösung der Wirtschaftsjunioren Börde ist das Vermögen dem Wirtschaftsjunioren. Sachsen-Anhalt e. V. zuzuführen, welcher es ausschließlich für die seiner Satzung gemäßen Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde am 23.05.19 errichtet und am 20.11.19 sowie 10.04.2020 mit Änderungen beschlossen.

Beitragsordnung

§ 1 Grundsätze


  1. Die Beiträge werden einmal jährlich erhoben.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Beiträge.

  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum Ende des ersten Quartals für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

  4. Die Begleichung des Beitrages erfolgt durch Lastschrifteinzug oder Überweisung. Jedes Mitglied erhält eine Beitragsrechnung.


§ 2 Beiträge


  1. Der Beitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 200,00 €.

  2. Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt 200,00 €.

  3. Der Beitrag für Juniormitglieder beträgt 75,00 €.

  4. Im Einzelfall kann der GF-Vorstand einzelne Mitglieder beitragsfrei stellen oder den Beitrag mindern.

  5. Der Beitrag ist in voller Höhe beim Vereinseintritt an den Verein zu entrichten. Tritt ein Mitglied nach dem 30.9. in den Verein ein, so ist für das laufende Geschäftsjahr kein Mitgliedsbeitrag mehr zu zahlen. Die erste Zahlung muss dann im ersten vollen Geschäftsjahr der Mitgliedschaft gezahlt werden.

  6. Bei vorzeitigem Austritt vor Jahresende erfolgt keine (anteilige) Beitragserstattung.


§ 3 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Die Beitragsordnung wurde am 23.05.19 errichtet und am 03.11.2021 mit Änderungen beschlossen.

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