SATZUNG

Das Kleingedruckte

    Satzung der Wirtschaftsjunioren Sachsen-Anhalt

    § 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr


    (1)
    Die bei den Industrie- und Handelskammern Halle-Dessau und Magdeburg bestehenden Wirtschaftsjuniorenkreise, die Mitglied der Wirtschaftsjunioren Deutschland e. V. (WJD) sind, schließen sich zu einem rechtsfähigen Verein zusammen. Dieser trägt die Bezeichnung „Wirtschaftsjunioren Sachsen-Anhalt e.V.".

    (2)
    Der Verein wird für den Fall, dass er mindestens sieben Mitglieder hat, zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet. Es ist angestrebt, einen eingetragenen Verein, der rechtsfähig ist, zu bilden.

    (3)
    Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg und bestimmt den Sitz seiner Geschäftsstelle eigenständig durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

    (4)
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck, Aufgaben


    (1)
    Die Wirtschaftsjunioren Sachsen-Anhalt (nachstehend WJ SA genannt) sind ein Zusammenschluss der in dem Bundesland Sachsen-Anhalt bestehenden (Sitz der Geschäftsstelle) örtlichen Juniorenkreise der WJD.

    (2)
    Die WJ SA wollen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedskreisen der Wirtschaftsjunioren, den Industrie- und Handelskammern, der Wirtschaft und Politik (insbesondere)
    a) einen regelmäßigen, überörtlichen Erfahrungs- und Gedankenaustausch fördern;
    b) Anregungen für die Behandlung gesamtwirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Gegenwarts- und Zukunftsfragen vermitteln;
    c) Möglichkeiten für eine außerbetriebliche Weiterbildung von Führungs- und Führungsnachwuchskräften der Wirtschaft aufzeigen;
    d) die Mitarbeit in Kammern und Verbänden fördern;
    e) die internationale Zusammenarbeit, vor allem mit der Junior Chamber International (JCI), unterstützen;
    f) in den die Interessen der Mitgliedskreise betreffenden Fragen einen gemeinsamen Standpunkt gegenüber der Öffentlichkeit, den Verbänden, Behörden und sonstigen Institutionen wahrnehmen;
    g) als Dienstleister für die Mitgliedskreise der Wirtschaftsjunioren, insbesondere auch durch Weiterleitungen überregionaler Informationen, agieren und
    h) die freie und soziale Marktwirtschaft fördern sowie weiter ausbauen.

    (3)
    Die Eigenständigkeit der örtlichen Juniorenkreise bleibt unberührt.

    § 3 Mitgliedschaft


    (1)
    Mitglieder der WJ SA können die örtlichen Juniorenkreise des Bundeslandes Sachsen-Anhalt sein, sofern ihre Ziele, Aufgaben und Satzungsgrundsätze denen der WJD entsprechen und sie die Bezeichnung „Wirtschaftsjunioren" in ihrem Namen führen.

    (2)
    Soweit Wirtschaftsjuniorenkreise aus Sachsen-Anhalt aufgenommen werden wollen, müssen diese unter Beifügung ihrer örtlichen Satzung ihren Aufnahmeantrag an den Landesvorstand der WJ SA richten. Über alle Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Landesvorstand.
    Bei Erfüllen der Voraussetzungen zu Ziffer (1) dieses Paragraphen ist dem Aufnahmeantrag in der Regel stattzugeben. Es ist erklärter Wille der WJ SA, alle örtlichen Juniorenkreise Sachsen-Anhalts als Mitglieder für den Landesverband zu gewinnen. Lediglich
    schwerwiegende Gründe, die im Einzelnen anzugeben sind, vermögen den Landesvorstand dazu in die Lage zu versetzen, einen Aufnahmeantrag abzulehnen. Lehnt der Landesvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so bleibt die Entscheidung über den Antrag der nächsten Mitgliederversammlung der WJ SA vorbehalten.

    (3)
    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, oder Auflösung des Juniorenkreises. Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung bei dem Landesvorstand nur zum Ende des Jahres des auf den Eingang der Kündigungserklärung folgenden Kalenderjahres zulässig.
    Ein Ausschluss ist zulässig, wenn der Juniorenkreis den von den WJD und den WJ SA verfolgten Zielen und Aufgaben erheblich zuwider handelt oder trotz Mahnung und Fristsetzung zum Ausgleich länger als ein Kalenderjahr mit der Beitragszahlung in Verzug ist. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Das Recht auf einen Antrag auf Ausschluss haben nur die Mitglieder des Landesvorstandes sowie einzelne Juniorenkreise. Dabei müssen den Antrag mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder des Landesvorstandes bzw. der Juniorenkreise gemeinsam stellen. Änderungen an Kreissatzungen von Mitgliedskreisen des Landesverbandes sind dem Landesverband innerhalb von 3 Monaten nach Beschlussfassung mitzuteilen.

    (4)
    Die Mitglieder des Landesverbandes dokumentieren ihre Mitgliedschaft durch regelmäßige Teilnahme zumindest eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes sowie durch aktive Mitarbeit in den Mitgliederversammlungen.

    § 4 Organe


    Organe der WJ SA sind
    a) die Mitgliederversammlung (Kreissprechersitzung) und
    b) der Landesvorstand.

    § 5 Mitgliederversammlung (Kreissprechersitzung)


    (1)
    Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der den WJ SA angehörenden örtlichen Juniorenkreise. Die Teilnahme daran erfolgt durch den Vorsitzenden der Mitgliedskreise oder deren Vertretern sowie den Landesvorstandsmitgliedern. Zusätzlich können an den Mitgliederversammlungen beratend alle weiteren Vorstandsmitglieder sowie die Geschäftsführer auf Landes- und Kreisebene teilnehmen.

    (2)
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel zweimal, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Sie wird vom Landesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem ältesten stellvertretenden Landesvorsitzenden, ersatzweise von einem anderen stellvertretenden Landesvorsitzenden, geleitet.

    (3)
    Die Mitgliederversammlung ist jeweils mit einer Frist von drei Wochen von dem Landesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ältesten stellvertretenden Landesvorsitzenden, ersatzweise von einem anderen stellvertretenden Landesvorsitzenden, schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und Bekanntgabe der bis dahin vorliegenden Anträge durch einfachen Brief, Fax oder E-Mail einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Landesvorstand und, wenn mindestens drei der Mitgliedskreise dies wünschen, unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen schriftlich einberufen werden.

    (4)
    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    a) die Beschlussfassung in allen Grundsatzfragen;
    b) Satzungsänderungen;
    c) die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
    d) die Entscheidung über einen vom Landesvorstand abgelehnten Aufnahmeantrag eines Kreises und den Ausschluss eines Mitgliedes;
    e) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes für das vorangegangene Geschäftsjahr;
    f) die Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensaufstellung;
    g) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfung sowie die Entlastung der Rechnungsprüfer;
    h) die Entlastung des Landesvorstandes;
    i) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;
    j) die Wahl des Landesvorsitzenden und der stellvertretenden Landesvorsitzenden;
    k) die Abberufung des Landesvorsitzenden und der stellvertretenden Landesvorsitzenden;
    l) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern sowie deren Abberufung;
    m) die Entgegennahme des Haushaltsentwurfes für das darauffolgende Geschäftsjahr.

    (5)
    Stimmberechtigt sind die Mitgliedskreise, die einen Monat vor dem Datum der jeweiligen Mitgliederversammlung nicht mit einer ihnen in Rechnung gestellten Mitgliedsbeitragszahlung gegenüber den WJ SA im Verzug sind. Die Stimmzahl eines Mitgliedskreises richtet sich nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder, die bis zum 31. März eines jeden Jahres gegenüber der Landesgeschäftsstelle gemeldet worden sind. Pro angefangene 10 ordentliche Mitglieder hat jeder Kreis zehn Stimmen.

    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitgliedskreise vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so besteht sofort nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit die Möglichkeit, eine Mitgliederversammlung mit
    derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese, frühestens nach einer Unterbrechung von 60 Minuten, stattfindende Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitgliedskreise beschlussfähig.

    (6)
    Antrags- und redeberechtigt sind
    a) die Mitgliedskreise, vertreten durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied;
    b) die Mitglieder des Landesvorstandes.
    Ein Mitgliedskreis kann nur geschlossen abstimmen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitgliedskreise ist nicht möglich.

    (7)
    Die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn bei Wahlen ein stimmberechtigter Mitgliedskreis, bei allen anderen Abstimmungen 1/3 der erschienenen stimmberechtigten
    Mitglieder (nach Anzahl der Stimmen) dies beantragen. Beschlüsse werden bis ausdrücklich in dieser Satzung geregelte Ausnahmen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der gültigen Stimmen unberücksichtigt.
    Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Abberufung von Mitgliedern des Landesvorstandes müssen in der Tagesordnung angekündigt sein. Mit der Tagesordnung ist der Text zu der Beschlussfassung anstehenden Satzungsänderung zu übersenden. Gleiches gilt für die Begründung der zur Beschlussfassung gestellten Abberufung von gewählten Mitgliedern des Landesvorstandes. Für diese Beschlussgegenstände ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der gültigen Stimmen unberücksichtigt.

    (8)
    Die Mitgliederversammlung dient unter anderem dem Erfahrungsaustausch auf Landesebene und als integrierendes Element zwischen dem Landesvorstand und den einzelnen Mitgliedskreisen. Das Gremium hat Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Arbeit der Kreise zu entscheiden, wobei die einzelnen Kreise nur insoweit verpflichtet werden können, als keine Entscheidungen getroffen werden, die der Mitwirkung der jeweiligen Mitgliederversammlung eines örtlichen Kreises bedürfen.

    (9)
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zu genehmigen ist. Das Original ist in der
    Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
    Das Protokoll ist innerhalb von acht Wochen nach der jeweiligen Mitgliederversammlung an die Mitglieder zu versenden.

    (10)
    Bei Verhinderung einer Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Umstände werden auf Beschluss des Landesvorstands oder auf schriftlichen mit einer Begründung versehenden Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder Mitgliederversammlungen
    auf elektronischem Wege (virtuelles Zusammentreffen über Video-, Ton- und ggf. Chat-Verbindung) ohne parallel stattfindende Präsenzsitzung oder Hybridveranstaltungen (teilweises Zusammentreffen in Präsenz sowie Zuschaltung eines Teils der Teilnehmer auf
    elektronischem Wege) durchgeführt.

    Hierfür wird ein Online-Konferenz-System (auch: „Video-Konferenz-System", wie beispielsweise Webex, GotoMeeting, Zoom oder eine vergleichbare Anwendung) eingesetzt, sofern gewährleistet ist, dass die Anmeldung an der Sitzung im Online-Konferenz-System mittels Passworteingabe geschützt ist sowie gewährleistet ist, dass in der jeweiligen Anwendung einzelnen Mitgliedern technisch das Stimmrecht entzogen (im Fall eines Stimmrechtsverbots im Sinne von § 34 BGB), Gäste zumindest zeitweise von der Teilnahme ausgeschlossen und technische Störungen vom Protokollanten oder dem Moderator erkannt werden können.
    Als Moderator wird der zuständige Versammlungsleiter in der Anwendung hinterlegt. Alle Teilnehmer sind verpflichtet, die Sitzung in einer Umgebung wahrzunehmen, die es ermöglicht, die Sitzung geheim abzuhalten. Bei (auch zeitweiser) fehlender Teilnahme oder einer fehlenden Stimmabgabe eines Mitglieds bei technischen Störungen wird die Sitzung fortgesetzt und Beschlüsse bleiben wirksam, solange kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Moderators oder einer anderen mit der technischen Umsetzung der Sitzung betrauten Person vorliegt; dem Moderator steht es frei, die Sitzung in solchen Fällen zeitweise zu unterbrechen. Weitere Einzelheiten für die Durchführung einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege kann der Landesvorstand in einer Richtlinie regeln.

    § 6 Landesvorstand


    (1)
    Dem Landesvorstand obliegt vor allem die Leitung des Landesverbandes, die Koordination der Sacharbeit des Landesverbandes sowie die Vertretung des Landesverbandes nach außen hin. Der Landesvorstand wird durch mindestens zwei seiner Mitglieder vertreten. Innerhalb des Landesvorstandes ist es in erster Linie die Aufgabe des Landesvorsitzenden, die WJ SA nach außen hin zu repräsentieren. Bei seiner Verhinderung wird er durch ein anderes Landesvorstandsmitglied vertreten.

    (2)
    Der Landesvorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Bei seinen Beschlüssen hat er sich im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten.

    (3)
    Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden und bis zu vier Stellvertretern, davon ein Kassenwart. Der Landesvorsitzende gehört nach Beendigung seiner Amtszeit als Past President ein weiteres Jahr dem Landesvorstand an. Der Landesvorsitzende leitet die Sitzungen des Landesvorstandes.

    (4)
    Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt werden kann, wer Mitglied eines Wirtschaftsjuniorenkreises ist und als Kandidat von seinem Mitgliedskreis, vertreten durch dessen Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter, spätestens vier Wochen vor Eröffnung der Mitgliederversammlung dem Landesvorstand schriftlich vorgeschlagen wird und bei Amtsantritt das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die Kandidaten erklären vor ihrer Wahl schriftlich,
    a) dass sie bzw. ihre Unternehmen nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard arbeiten,
    b) dass sie nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard geschult wurden bzw. keine Kurse oder Seminare nach der Technologie von L. Ron Hubbard besuchen,
    c) dass sie die Technologie von L. Ron Hubbard zur Führung des Unternehmens und zur Durchführung von Seminaren ablehnen.

    Liegt dem Landesvorstand bei Ablauf der Frist für eine zu besetzende Position im Landesvorstand kein Kandidatenvorschlag vor, so kann er für diese bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung jeweils einen Kandidaten vorschlagen. Der Landesvorsitzende sollte vor seiner Wahl dem Landesvorstand angehören. Die Amtsperiode des Landesvorsitzenden beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist einmalig bei 75-prozentiger Zustimmung durch die WJ-Kreise möglich. Wird der Landesvorsitzende in einer Nachwahl während einer laufenden Periode gewählt und war dieser bereits vorher Mitglied des Landesvorstandes und ist dort entsprechend gewählt, so beschränkt sich dessen Amtsperiode auf das laufende Geschäftsjahr.

    (5)
    Die Amtszeit für Mitglieder des Landesvorstandes beträgt ein Kalenderjahr; Wiederwahl ist möglich.

    (6)
    Die Wahl der Landesvorstandsmitglieder erfolgt in Einzelwahl, soweit nicht von der Versammlung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen — Stimmenthaltungen werden hierbei nicht gewertet — beschlossen worden ist, dass die stellvertretenden Landesvorsitzenden in Blockwahl gewählt werden.

    (7)
    Der Vorstand richtet zur Unterstützung bei Organisations- und Sachfragen eine Landesgeschäftsstelle bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer ein. Der Landesgeschäftsführer nimmt kraft Amtes an allen Sitzungen des Landesvorstandes teil.

    (8)
    Amtsperiode ist das Kalenderjahr. Die Verantwortlichkeit für das betreffende Amt beginnt mit der Amtsperiode.

    (9)
    Mitglieder des Landesvorstandes können aus wichtigen, in Ihrer Person liegenden Gründen durch eine Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Abberufungsantrag muss in der der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügten Tagesordnung angekündigt sein und die Gründe enthalten. Dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen sowohl schriftlich wie auch in der
    Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen. Der Antrag muss von mindestens einem Viertel der Mitgliedskreise oder zwei Dritteln des Landesvorstandes gestellt werden.

    (10)
    Tritt ein Landesvorsitzender sein Amt nicht an, führt der älteste stellvertretende Landesvorsitzende sein Amt bis zur Neuwahl eines Landesvorsitzenden durch eine Mitgliederversammlung weiter.
    Tritt der Landesvorsitzende während seiner Amtszeit zurück oder scheidet er aus sonstigen Gründen aus seinem Amt aus, so hat die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb der nächsten sechs Wochen einen neuen Landesvorsitzenden für den Rest der Amtszeit zu wählen. Bis zur Wahl führt der älteste stellvertretende Landesvorsitzende die Amtsgeschäfte.

    (11)
    Die Landesvorstandssitzungen dienen auch zum Meinungsaustausch des Landesvorstandes mit den Mitgliedern und der Mitglieder untereinander. Daher sollen alle Mitgliedervertreter zu den Landesvorstandssitzungen mit eingeladen werden. Die Mitgliedervertreter haben auf den Landesvorstandssitzungen ein Rede- und Antragsrecht.

    § 7 Mitteldeutsche Regionalkonferenz


    (1)
    Die Mitteldeutsche Regionalkonferenz ist die Versammlung aller den mitteldeutschen Landesverbänden angehörenden Juniorenkreise, zu der alle Mitglieder der Wirtschaftsjuniorenkreise und deren Junioren-Geschäftsführer eingeladen werden.

    (2)
    Die Mitteldeutsche Regionalkonferenz ist jährlich von dem Landesvorsitzenden einzuberufen, dessen Landesverband die Konferenz veranstaltet.

    (3)
    Die Mitteldeutsche Regionalkonferenz findet rotierend in den Landesverbänden statt.

    (4)
    Der veranstaltende Kreis muss sich bis zur zweiten Kreissprechersitzung des Vorjahres bei der Landesgeschäftsstelle beworben haben. Über die Ausrichtung entscheidet die Kreissprechersitzung mit einfacher Mehrheit. Motto und Zusammensetzung des Organisationsteams wird von dem ausrichtenden Kreis festgelegt. Über die Fortschritte der Planung und Organisation muss dem Landesvorstand regelmäßig zu seinen Sitzungen ein Sachstandsbericht vorgelegt werden.

    § 8 Beiträge und Rechnungslegung


    (1)
    Der Landesverband erhebt von den Kreisen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Voraus festgelegt werden.

    (2)
    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für jeweils ein Kalenderjahr. Sie müssen einem Mitgliedskreis angehören, dürfen jedoch nicht Mitglied des Landesvorstandes sein. Die Rechnungsprüfer müssen der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

    (3)
    Der Landesvorstand verwaltet die Beiträge und hat zusammen mit den Rechnungsprüfern der Mitgliederversammlung der Juniorenkreise über die Jahresrechnung Bericht zu erstatten.

    § 9 Auflösung des Vereins


    (1)
    Die Auflösung des Landesverbandes bedarf der Mehrheit von mindestens 75 Prozent aller Stimmen der Mitgliedskreise.

    (2)
    Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Status wird das Vereinsvermögen zur Abdeckung bestehender Verbindlichkeiten verwendet. Einen etwaigen Überschuss erhalten allein die Mitgliedskreise zur ausschließlichen und unmittelbaren
    Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entsprechend der Anzahl der jeweiligen ordentlichen Mitglieder zum Zeitpunkt der Auflösung.

    § 10 Inkrafttreten


    Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft
    Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.11.2020 geändert.

    Zugangsdaten vergessen?