§ 5 Mitgliederversammlung (Kreissprechersitzung)
(1)
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der den WJ SA angehörenden örtlichen Juniorenkreise. Die Teilnahme daran erfolgt durch den Vorsitzenden der Mitgliedskreise oder deren Vertretern sowie den Landesvorstandsmitgliedern. Zusätzlich können an den Mitgliederversammlungen beratend alle weiteren Vorstandsmitglieder sowie die Geschäftsführer auf Landes- und Kreisebene teilnehmen.
(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel zweimal, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Sie wird vom Landesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem ältesten stellvertretenden Landesvorsitzenden, ersatzweise von einem anderen stellvertretenden Landesvorsitzenden, geleitet.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist jeweils mit einer Frist von drei Wochen von dem Landesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ältesten stellvertretenden Landesvorsitzenden, ersatzweise von einem anderen stellvertretenden Landesvorsitzenden, schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und Bekanntgabe der bis dahin vorliegenden Anträge durch einfachen Brief, Fax oder E-Mail einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Landesvorstand und, wenn mindestens drei der Mitgliedskreise dies wünschen, unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen schriftlich einberufen werden.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Beschlussfassung in allen Grundsatzfragen;
b) Satzungsänderungen;
c) die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
d) die Entscheidung über einen vom Landesvorstand abgelehnten Aufnahmeantrag eines Kreises und den Ausschluss eines Mitgliedes;
e) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes für das vorangegangene Geschäftsjahr;
f) die Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensaufstellung;
g) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfung sowie die Entlastung der Rechnungsprüfer;
h) die Entlastung des Landesvorstandes;
i) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;
j) die Wahl des Landesvorsitzenden und der stellvertretenden Landesvorsitzenden;
k) die Abberufung des Landesvorsitzenden und der stellvertretenden Landesvorsitzenden;
l) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern sowie deren Abberufung;
m) die Entgegennahme des Haushaltsentwurfes für das darauffolgende Geschäftsjahr.
(5)
Stimmberechtigt sind die Mitgliedskreise, die einen Monat vor dem Datum der jeweiligen Mitgliederversammlung nicht mit einer ihnen in Rechnung gestellten Mitgliedsbeitragszahlung gegenüber den WJ SA im Verzug sind. Die Stimmzahl eines Mitgliedskreises richtet sich nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder, die bis zum 31. März eines jeden Jahres gegenüber der Landesgeschäftsstelle gemeldet worden sind. Pro angefangene 10 ordentliche Mitglieder hat jeder Kreis zehn Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitgliedskreise vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so besteht sofort nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit die Möglichkeit, eine Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese, frühestens nach einer Unterbrechung von 60 Minuten, stattfindende Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitgliedskreise beschlussfähig.
(6)
Antrags- und redeberechtigt sind
a) die Mitgliedskreise, vertreten durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied;
b) die Mitglieder des Landesvorstandes.
Ein Mitgliedskreis kann nur geschlossen abstimmen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitgliedskreise ist nicht möglich.
(7)
Die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn bei Wahlen ein stimmberechtigter Mitgliedskreis, bei allen anderen Abstimmungen 1/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder (nach Anzahl der Stimmen) dies beantragen. Beschlüsse werden bis ausdrücklich in dieser Satzung geregelte Ausnahmen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der gültigen Stimmen unberücksichtigt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Abberufung von Mitgliedern des Landesvorstandes müssen in der Tagesordnung angekündigt sein. Mit der Tagesordnung ist der Text zu der Beschlussfassung anstehenden Satzungsänderung zu übersenden. Gleiches gilt für die Begründung der zur Beschlussfassung gestellten Abberufung von gewählten Mitgliedern des Landesvorstandes. Für diese Beschlussgegenstände ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der gültigen Stimmen unberücksichtigt.
(8)
Die Mitgliederversammlung dient unter anderem dem Erfahrungsaustausch auf Landesebene und als integrierendes Element zwischen dem Landesvorstand und den einzelnen Mitgliedskreisen. Das Gremium hat Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Arbeit der Kreise zu entscheiden, wobei die einzelnen Kreise nur insoweit verpflichtet werden können, als keine Entscheidungen getroffen werden, die der Mitwirkung der jeweiligen Mitgliederversammlung eines örtlichen Kreises bedürfen.
(9)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zu genehmigen ist. Das Original ist in der
Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
Das Protokoll ist innerhalb von acht Wochen nach der jeweiligen Mitgliederversammlung an die Mitglieder zu versenden.
(10)
Bei Verhinderung einer Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Umstände werden auf Beschluss des Landesvorstands oder auf schriftlichen mit einer Begründung versehenden Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder Mitgliederversammlungen
auf elektronischem Wege (virtuelles Zusammentreffen über Video-, Ton- und ggf. Chat-Verbindung) ohne parallel stattfindende Präsenzsitzung oder Hybridveranstaltungen (teilweises Zusammentreffen in Präsenz sowie Zuschaltung eines Teils der Teilnehmer auf
elektronischem Wege) durchgeführt.
Hierfür wird ein Online-Konferenz-System (auch: „Video-Konferenz-System", wie beispielsweise Webex, GotoMeeting, Zoom oder eine vergleichbare Anwendung) eingesetzt, sofern gewährleistet ist, dass die Anmeldung an der Sitzung im Online-Konferenz-System mittels Passworteingabe geschützt ist sowie gewährleistet ist, dass in der jeweiligen Anwendung einzelnen Mitgliedern technisch das Stimmrecht entzogen (im Fall eines Stimmrechtsverbots im Sinne von § 34 BGB), Gäste zumindest zeitweise von der Teilnahme ausgeschlossen und technische Störungen vom Protokollanten oder dem Moderator erkannt werden können.
Als Moderator wird der zuständige Versammlungsleiter in der Anwendung hinterlegt. Alle Teilnehmer sind verpflichtet, die Sitzung in einer Umgebung wahrzunehmen, die es ermöglicht, die Sitzung geheim abzuhalten. Bei (auch zeitweiser) fehlender Teilnahme oder einer fehlenden Stimmabgabe eines Mitglieds bei technischen Störungen wird die Sitzung fortgesetzt und Beschlüsse bleiben wirksam, solange kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Moderators oder einer anderen mit der technischen Umsetzung der Sitzung betrauten Person vorliegt; dem Moderator steht es frei, die Sitzung in solchen Fällen zeitweise zu unterbrechen. Weitere Einzelheiten für die Durchführung einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege kann der Landesvorstand in einer Richtlinie regeln.